Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten hat am 10.03.2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, verordnet:
§ 1 In den Wäldern des Verwaltungsbezirks der Stadt St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten
von Feuer verboten. 





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